Rechtsprechung
BVerwG, 23.09.1982 - 5 C 65.80 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Rückzahlung erhaltener Ausbildungsförderung - Anspruch auf Vorlage einer Bescheinigung nach § 48 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) - Anforderungen an das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes für einen Fachrichtungswechsel - Pflicht zur ...
Verfahrensgang
- VG Freiburg, 15.12.1978 - VS. VII 152/77
- VGH Baden-Württemberg, 19.07.1979 - V 299/79
- BVerwG, 04.06.1980 - 5 B 108.79
- BVerwG, 23.09.1982 - 5 C 65.80
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- BVerwG, 21.06.1979 - 5 C 15.78
Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) - …
Auszug aus BVerwG, 23.09.1982 - 5 C 65.80
Ergeben die weiteren Ermittlungen, daß die Klägerin nach ihrer Beurlaubung für das Sommersemester 1971 ihr damaligen Universitätsstudium zu Beginn des Wintersemesters 1971/72 nicht wieder aufgenommen und sodann im Bewilligungszeitraum von Oktober 1971 bis September 1972 nicht tatsächlich durch den Besuch von Lehrveranstaltungen betrieben hat (vgl. hierzu BVerwGE 58, 132 [135, 14l]), dann haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung in keinem Kalendermonat des Bewilligungszeitraums vorgelegen.Die Fortdauer der Erkrankung während des Sommersemesters 1971 ist allerdings außer Betracht zu lassen, weil die Klägerin in diesem Semester beurlaubt war, dieses Semester also ohnehin nicht als Fachsemester mitgezählt wird (vgl. BVerwGE 58, 132 [136 f.]).
- BVerwG, 22.10.1981 - 5 C 111.79
Auszug aus BVerwG, 23.09.1982 - 5 C 65.80
Eine schwerwiegende und langandauernde Erkrankung des Auszubildenden kann als schwerwiegender Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG anerkannt werden, der voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer zu rechtfertigen vermag (vgl. Urteil vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 5 C 111.79 - [FamRZ 1982, 544]). - BVerwG, 12.02.1976 - V C 86.74
Leistung einer Ausbildungsförderung für eine "andere" Ausbildung bei Wechsel der …
Auszug aus BVerwG, 23.09.1982 - 5 C 65.80
In BVerwGE 50, 161 (166) [BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74] hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß der wichtige Grund für einen Fachrichtungswechsel an der bisherigen Ausbildung orientiert sein muß und nicht allein auf die Aufnahme einer anderen Ausbildung ausgerichtet sein darf.
- BVerwG, 30.04.1981 - 5 C 36.79
Ausbildung in der DDR - Fachrichtungswechsel - Ausbildungsstätte - …
Auszug aus BVerwG, 23.09.1982 - 5 C 65.80
Das in dieser Verwaltungsvorschrift angeführte Beispiel für die Anerkennung eines Grundes als unabweisbar, nämlich eine unerwartete - etwa als Unfallfolge eingetretene - Behinderung, welche die Ausübung des bisher angestrebten Berufes unmöglich macht, macht zutreffend deutlich, daß nur solche Umstände berücksichtigt werden können, die zu einem Wegfall der Eignung des Auszubildenden für die künftige Ausübung des bisher angestrebten Berufs und die dahin zielende noch zu absolvierende Ausbildung geführt haben (BVerwGE 62, 174 [179 f.]). - Drs-Bund, 18.03.1971 - BT-Drs VI/1975
Auszug aus BVerwG, 23.09.1982 - 5 C 65.80
Der Rückforderungsvorbehalt soll lediglich der Unsicherheit des Vorausblicks auf die Höhe der künftigen Förderungsleistungen Rechnung tragen (vgl. BT-Drucks. VI/1975 zu § 51 Abs. 2, S. 40). - BVerwG, 16.11.1978 - 5 C 38.77
Vorlage der Eignungsbescheinigung - Auszubildender - Überschreitung der …
Auszug aus BVerwG, 23.09.1982 - 5 C 65.80
Wie der Senat in seinem Urteil vom 16. November 1978 (BVerwGE 57, 79 [82]) entschieden hat, kann die Versagung von Ausbildungsförderung vom fünften Fachsemester an auf die Nichtvorlage der Eignungsbescheinigung allerdings dann nicht gestützt werden, wenn der Auszubildende schwerwiegende Gründe geltend machen kann, die das Erreichen des in seiner Fachrichtung nach einer solchen Studiendauer üblichen Leistungsstandes bis zum Ende des vierten Fachsemesters nicht zugelassen haben. - BVerwG, 17.04.1980 - 5 C 50.78
Ausbildungsförderung - Auszubildender - Rückforderung - Rückforderungsbescheid
Auszug aus BVerwG, 23.09.1982 - 5 C 65.80
Auf die Rechtswidrigkeit des Rückforderungsvorbehalts im Bescheid vom 25. Januar 1972 kann sich die Klägerin noch bei der Anfechtung des Rückforderungsbescheides vom 22. August 1972 berufen (vgl. BVerwGE 60, 99 [104 ff.]).